Satzung des Musikvereins der Kolpingsfamilie Letmathe e. V.
- § 1 Name, Rechtsform, Sitz
- Der Musikverein der Kolpingsfamilie Letmathe soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
- Der Musikverein hat seinen Sitz in Iserlohn
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Musikverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Der Musikverein verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 der Abgabenordnung
a. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, hier insbesondere der Jugendhilfe
b. die Förderung von Kunst und Kultur, hier insbesondere der Förderung und Pflege der konzertanten Blasmusik
c. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs- gedankens
d. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
e. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
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Der Musikverein fühlt sich der Kolpingsfamilie Letmathe zugehörig. Er verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch:
a. Die Mitarbeit in den Gremien der Kolpingsfamilie
b. Engagement bei Aktivitäten und Veranstaltungen der Kolpingsfamilie.
c. regelmäßige Übungsstunden
d. Mitwirkung und Gestaltung von kirchlichen Festen und Veranstaltungen insbesondere in Zusammenarbeit mit der Kolpingsfamilie Letmathe
e. Veranstaltung von Konzerten und Musikfesten
f. Mitwirkung bei weltlichen Veranstaltungen
g. Teilnahme an Veranstaltungen übergeordneter Verbände und Vereinigungen
h. Ausbildung von Musiker:innen aller Altersgruppen
i. Förderung der Jugendausbildung
j. Vermittlung geeigneter Musikliteratur als kultureller Bildungsauftrag
k. Gemeinschaftsfördernde und generationenübergreifende Veranstaltungen
l. Austausch und Kontakt mit anderen Musiker:innen im Sinne einer grenzüberwindenden Völkerverständigung
- Der Musikverein wird unter Wahrung politischer und religiöser Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Mittel
- Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
- Beiträgen der aktiven Mitglieder
- Aufnahmegebühren
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Auftrittshonoraren
- Spenden
- Beiträgen der fördernden Mitglieder
- Fördermitteln
- Sonstigen Einkünften
- Die Ausgaben des Vereins bestehen aus
- Verwaltungsausgaben
- Aufwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung
- Besonderen Aufwendungen und Anschaffungen
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Jugendvorstand
- zwei Kassenprüfer für die Hauptkasse
- zwei Kassenprüfer für die Jugendkasse
- Ausschüsse
§ 5 Vorstand
- a) Dem Vorstand des Musikvereins gehören an (m/w/div)
- Vorsitz
- stellvertretender Vorsitz
- Kassenwart
- bis zu sieben weitere Personen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, wie viele weitere Personen in den Vorstand gewählt werden. Dies können sein:
- Dirigierende der Orchester
- bis zu zwei Vertretende des Jugendvorstandes
- bis zu zwei Beisitzende
- stellvertretender Kassenwart
- Schriftführung
b) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch: Verträge, die für den Verein eine Zahlungsverpflichtung von mehr als 5.000 € begründen, müssen von den Vorsitzenden gemeinsam gezeichnet werden. Alternativ kann dafür ein Vorstandsbeschluss gefasst werden, der protokollarisch dokumentiert sein muss. In diesem Fall kann einer der Vorsitze allein zeichnen.
- Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
- Der Vorsitz, der stellvertretende Vorsitz und Kassenwarte müssen voll geschäftsfähig sein. Die übrigen Mitglieder des Vorstands müssen das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Mindestens einer der beiden Vorsitze muss aktives Vereinsmitglied sein.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Musikvereins und der laufenden Verwaltung.
- Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder digital mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitz, ersatzweise den 2. Vorsitz. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder in digitaler Form (z. B. per Videokonferenz) abgehalten werden. Er ist des Weiteren einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder (§ 5, Abs. 1) dies beantragen. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder digital gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären.
- Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren. Dazu wird eine fortlaufende Beschlussakte geführt.
- Der Vorstand arbeitet als Leitungsteam auf Augenhöhe zusammen. Jedes gewählte Vorstandsmitglied kann die Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung übernehmen.
- Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
- Ohne Genehmigung des Vorstands dürfen keine öffentlichen Aufführungen im Namen des Musikvereins stattfinden.
- Die Dirigierenden werden vom Vorstand berufen. Sie entscheiden gemeinsam und in Abstimmung mit dem Vorstand über die musikalische Ausrichtung des Vereins und legen Konzertprogramme auf dieser Basis fest.
- Der Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte.
- Er ist berechtigt:
- Zahlungen für den Musikverein anzunehmen und hierfür Quittungen auszustellen.
- Zahlungen für den Musikverein zu tätigen.
- Sämtliche, die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
- Spendenbescheinigungen auszustellen.
- Die Gesamteinnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben.
- Nach Schluss des Rechnungsjahres fertigt der Kassenwart den Jahresabschluss. Dieser ist von zwei Kassenprüfern (§10) auf seine sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
§ 6 Jugendvorstand
- Der Jugendvorstand agiert als Team auf Augenhöhe.
- Er besteht aus mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, die jünger als 27 Jahre sein müssen.
- Der Jugendvorstand wird für zwei Jahre gewählt.
- Der Jugendvorstand führt eine eigene Kasse. Die Mitglieder des Jugendvorstands sind für die ordnungsgemäße Führung verantwortlich.
- Der Jugendvorstand kann den Kreis seiner Mitglieder eigenständig erweitern.
- Die gewählten Mitglieder erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht über die aktuelle Zusammensetzung und die Aktivitäten des Jugendvorstandes.
§ 7 Mitglieder
- Der Verein hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.
§ 8 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Aktives Mitglied kann jeder werden, der bestrebt ist, die Bläsermusik (§ 2, Abs. 1) als Musiker aktiv zu betreiben und bereit ist, sich am aktiven Vereinsleben, insbesondere an den in der Regel wöchentlichen Proben und an den Veranstaltungen zu beteiligen. Für aktive Mitglieder im Musikverein der Kolpingsfamilie Letmathe kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Aktive Mitglieder sollten auch Mitglieder der Kolpingsfamilie Letmathe und des Kolpingwerk Deutschlands e. V. sein.
- Förderndes Mitglied kann jeder werden, der bestrebt ist, die Vereinszwecke (§ 2, Abs. 1) zu fördern und zu unterstützen. Für fördernde Mitglieder wird ein Mindestbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags sind dem Antragssteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
- Mit Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Mit Aufnahme wird der erste Beitrag fällig. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
- Die Zugehörigkeit zum Musikverein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist jederzeit zulässig und schriftlich zu erklären.
- Mitglieder, die ihren Pflichten (§9) wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Musikvereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Woche beim Vorsitzenden schriftlich Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Recht der Antragsstellung und Abstimmung.
- Die Mitglieder sind berechtigt, Ehrungen und Auszeichnungen entgegenzunehmen.
- Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an musikalischen Veranstaltungen des Musikvereins mitzuwirken, oder das Fernbleiben rechtzeitig unter Angaben von Gründen dem zuständigen Dirigenten anzuzeigen.
- Leihweise überlassene Musikinstrumente sind pflegsam zu behandeln und evtl. Schäden sofort zu beheben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist jedes noch im Besitz befindliche Vereinseigentum sofort und unaufgefordert und im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
- Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in digitaler Form abgeben. Digitale Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die den Mitgliedern benannten E-Mailadressen oder mit einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen App erfolgen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die in den ersten vier Monaten des Jahres terminiert sein sollte. Sie wird vom Vorsitz oder der Stellvertretung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder digital unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins. Die Beteiligung von Mitgliedern in digitaler Form, z.B. durch Telefon- oder Videokonferenz, ist bei Bedarf zu ermöglichen und gilt in vollem Umfang als Anwesenheit.
- Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf digitalem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig digital abzuhalten.
- Der Vorstand kann darüber hinaus bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen oder wenn eine solche von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt wird.
- Ein Mitglied des gewählten Vorstands eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, offen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
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Wahlen werden durch Abgabe von Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl notwendig.
Im Übrigen gilt folgende Wahlordnung:
- Wird nur ein Vorschlag eingereicht, kann offen gewählt werden.
- Werden mehrere Vorschläge eingereicht, muss geheim abgestimmt werden. Kassenprüfer können nach Mehrheitsbeschluss offen gewählt werden. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchgeführt.
- In der Mitgliederversammlung hat der Vorsitz einen Geschäftsbericht, die Dirigierenden einen Tätigkeitsbericht, der Kassenwart einen Jahresabschluss und die Kassenprüfenden einen Revisionsbericht vorzutragen. Die Entlastung des Vorstands muss auf Antrag der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Dazu benennt der Vorstand aus seinen Reihen einen Protokollführer.
- Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder digitalem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
§ 11 Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt alternierend, sodass jeweils nur ein Kassenprüfer neu gewählt wird, während der zweite Kassenprüfer in seiner Funktion verbleibt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen mindestens das Alter von 18 Jahren erreicht haben und rechtsfähig sein. Die Kassenprüfung hat nach Ablauf des Geschäftsjahres rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 12 Satzungsänderung
Ergänzungen und Änderungen der Satzung sind nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Musikvereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, jedoch unbedingt mit Zweidrittelmehrheit aller aktiven Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Musikvereins an folgende Institutionen in der genannten Reihenfolge:
- Kolpinghaus Letmathe e. V.
- Kolpingsfamilie Letmathe
Zur Verwendung für Förderung unter § 2 dieser Satzung aufgeführte Zwecke.
Innerhalb einer Frist von 5 Jahren ist das gesamte Vereinsvermögen ausschließlich zur Gründung eines Blasorchesters, danach ausschließlich unter dem im § 2 aufgeführten Zweck zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Die Fassung dieser Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 15 Datenschutz
- Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und ggf. seine Bankverbindung auf. Diese werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen von Nichtmitgliedern werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
- Der Verein meldet die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an Verbände, in denen er gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied ist.
- Beim Austritt werden Namen, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Iserlohn, den 17.12.2025